Geltungsbereich
1.1 Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und Mandy Heller, Schmalenbeckstraße 16, 58093 Hohenlimburg (nachfolgend kurz „MH“ genannt). Für zukünftig abgeschlossene Ergänzungs- oder Folgeaufträge gelten die AGB entsprechend.
1.2 Regelungen, die diese AGB abändern oder aufheben, sind nur dann gültig, wenn sie von MH schriftlich bestätigt wurden. Durch schriftliche Auftragserteilung erklärt sich der Auftraggeber ausdrücklich mit den AGB einverstanden. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers gelten nur, soweit MH sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.
2.0 Auftragserteilung
2.1 Sämtliche Angebote von MH sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertragsschluss kommt erst mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Textform (E-Mail) gilt insoweit als Schriftform. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsschluss sind nur wirksam, wenn sie von MH schriftlich bestätigt wurden.
2.2 Alle Rechte zum Schutz des geistigen Eigentums an Angebotsunterlagen in jeglicher Form, insbesondere Konzepte, Präsentationen, Planungen, Storyboards, Kalkulationen und dergleichen bleiben MH vorbehalten. Diese sind vom Auftraggeber vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten weder in ihrer Gesamtheit noch in Teilen zugänglich gemacht werden.
3.0 Budget/Kosten für Film/Videografie/Foto
3.1 Im vertraglich vereinbarten Budget sind die gesamten Herstellungskosten enthalten, sofern der Film nach den bei Auftragserteilung bestehenden Vorgaben, insbesondere nach dem genehmigten Storyboard/Drehbuch hergestellt wird.
3.2 Im vereinbarten Budget ist eine Änderungsschleife für Korrekturen und Änderungen enthalten. Das bedeutet, dass MH Änderungswünsche des Auftraggebers berücksichtigt, sofern diese zeitlich nicht mehr als einen halben Arbeitstag beanspruchen. Änderungen an bereits durch den Auftraggeber abgenommenen Produktionsteilen und -elementen (Musik, Schnitt, etc.) stellen keine Korrektur, sondern eine kostenpflichtige Nachbestellung dar.
3.3 Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme eines Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. MH hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.
3.4 Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche eines Drehs oder Shootings (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Hieraus entstehende Mehrkosten sind auf Nachweis vom Auftraggeber gesondert zu erstatten. Das Gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Dreh- oder Shootingtage, die nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten von MH zurückzuführen sind.
3.5 Wird ein Nachdreh oder zusätzlicher Shootingtermin erforderlich, ohne dass dieser durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von MH verursacht wurde, z. B. durch Geräte- oder Materialschaden, kann der Auftraggeber keinen Ersatz von anfallenden Reisekosten oder Verdienstausfall geltend machen.
3.6 Kosten für Reise und Unterkunft von MH, Schauspielern und Assistenten sind im Budget nicht enthalten, werden nach vorheriger Absprache und Kostennennung gesondert von MH nach Aufwand berechnet und sind vom Auftraggeber auf Nachweis durch MH gesondert zu erstatten.
3.7 Fahrten werden mit dem PKW mit 0,35 €/km berechnet.
4.0 Zahlungsbedingungen
4.1 Der Auftraggeber gewährleistet die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rechnung. Etwaige Zusatzkosten/Verlängerungstage werden mit der Abschlussrechnung nach Aufwand vergütet.
4.2 Alle Zahlungen verstehen sich nach der Kleinunternehmerregelung §19 UstG ohne Umsatzsteuer.
4.3 Kommt der Auftraggeber mit einer der in Ziffer 4.1 genannten Zahlung in Verzug, werden ab der zweiten Mahnung Verzugszinsen zu Lasten des Auftraggebers berechnet.
5.0 Herstellung / Archivierung
5.1 Die Herstellung erfolgt auf Grundlage eines vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Konzepts/Drehbuchs und einer detaillierten Besprechung mit dem Auftraggeber vor Beginn der Herstellung.
5.2 Ist die Erstellung eines Drehbuches nicht vorgesehen, sind das vereinbarte Konzept und die Inhalte des Films spätestens bei Auftragserteilung auf andere Weise schriftlich festzulegen.
5.3 Nach der Annahme des Auftrags und Freigabe des Konzeptes bzw. nach einer schriftlich bestätigten Produktionsvorbesprechung beginnt die Herstellung des Films oder der Fotoreihe. Während dieser Zeit sucht MH gemeinsam mit dem Auftraggeber einen Shooting- oder Drehtermin und beginnt bereits jetzt mit der Vorproduktion (Equipment, Location, Anfragen von Dienstleistern, etc.).
5.4 Die künstlerische und technische Gestaltung des Films / der Fotografien obliegt MH. Für die sachliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit des Filminhalts trägt der Auftraggeber die Verantwortung, soweit seine Vorgaben durch MH befolgt wurden. Nach den Dreharbeiten/Shooting bringt MH das digitale Material in die Postproduktion, wo anschließend der 1. Rohschnitt oder erste Bildbearbeitung auf Basis des Konzepts erstellt wird, sofern die Postproduktion Teil der Vereinbarung war.
5.5 Nach Fertigstellung des Rohschnitts erhält der Auftraggeber Gelegenheit, die vorläufige Fassung des Films anzusehen. Erklärt sich der Auftraggeber mit dem Rohschnitt einverstanden, ist insoweit eine spätere Beanstandung ausgeschlossen. Fotografien werden 3 Exemplare exemplarisch bearbeitet und dem Auftraggeber vorgestellt. Akzeptiert er den Bearbeitungsstil, wird die restliche Fotoreihe dementsprechend von MH fertiggestellt.
5.6 Die Übergabe von Rohschnitt und fertigen Films bzw. der Fotografien erfolgt in der im Angebot genannten Weise (z.B. Internet, DVD, Blu-Ray, USB-Stick, etc.). Drucke von Fotografien ausgeführt durch MH sind ausgeschlossen.
5.7 Soweit es die Produktion erfordert, ist MH berechtigt und verpflichtet, die Rechte des Auftraggebers zu wahren, insbesondere hat er den an der Produktion Beteiligten (z.B. Sportlern, Prominenten, Mitarbeitern des Auftraggebers, etc.) die notwendigen Weisungen zu erteilen.
5.8 MH archiviert das fertigstellte Ergebnis maximal 6 Monate nach Auslieferung ohne Verpflichtung zur darüberhinausgehenden Speicherung.
5.9 MH verpflichtet sich zur sorgfältigen Sicherung des aufgenommenen Materials. Eine Haftung für Datenverlust oder Beschädigung von Aufnahmen ist jedoch auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Eine darüberhinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
6.0 Gewährleistung / Haftung für Inhalte
6.1 MH erbringt die vereinbarten Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen sowie nach branchenüblichen technischen und gestalterischen Standards.
6.2 Für die inhaltliche Richtigkeit sowie die rechtliche Zulässigkeit der vom Auftraggeber vorgegebenen Inhalte (insbesondere Texte, Aussagen, Marken, Musik, Bildmaterial) ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
6.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle zur Verfügung gestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind bzw. die erforderlichen Nutzungsrechte vorliegen. Der Auftraggeber stellt MH von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Pflichten resultieren.
6.4 MH haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit der finalen Nutzung (z. B. in Bezug auf Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte oder Plattformrichtlinien), sofern die Inhalte auf Vorgaben des Auftraggebers beruhen.
6.5 Offensichtliche technische Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Im Falle berechtigter Mängel hat MH das Recht zur Nachbesserung.
6.6 Eine weitergehende Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
7.0 Verantwortlichkeit/Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
7.1 Für die sachliche Richtigkeit des Filminhalts, insbesondere in Bezug auf Werbe- und Produktaussagen, sowie die rechtliche Zulässigkeit ist der Auftraggeber verantwortlich.
7.2 MH arbeitet bei der Herstellung der Produktion in engem Kontakt mit dem Auftraggeber und berücksichtigt seine Wünsche; dies gilt insbesondere auch für die inhaltliche und formale Gestaltung des Filmes.
7.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungen des Auftraggebers oder seiner Erfüllungshilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für MH kostenlos erbracht werden. Für die Produktion von MH erforderliche Informationen, Unterlagen, Logos, Grafiken, Dateien und Dokumente werden rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
7.4 Bei Dreharbeiten oder Shootings auf dem Gelände oder in den Büro- oder Produktionsräumen des Auftraggebers, stellt dieser sicher, dass die in der Filmproduktion oder während des Shootings abgebildeten Personen, eine dem Auftraggeber von MH überlassene Einwilligungserklärung unterzeichnet haben.
8.0 Produktionsplan
8.1 Vor Beginn der Herstellung legen der Auftraggeber & MH gemeinsam einen Produktionsplan und einen Zeitpunkt für die Fertigstellung des Filmwerkes fest. Der Produktionsplan, in dem wichtige Meilensteine definiert werden (z.B. Abgabe des Konzeptes, Tag der Konzeptfreigabe, etc.), wird als Anlage zum Vertrag genommen. Im Produktionsplan findet sich eine genaue Shotlist mit genauen oder ungefähren Uhrzeitangaben.
8.2 Stellt sich im Verlauf der Herstellung heraus, dass der vereinbarte Produktionsplan nicht eingehalten werden kann, hat MH den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten. Kann der Produktionsplan von Auftraggeberseite nicht eingehalten werden, ist MH unmittelbar in Kenntnis zu setzen.
8.3 Ist eine Herstellungsdeadline zwischen den Parteien vereinbart, ist diese für MH nur dann verpflichtend, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nach Ziffer 7.0 nachkommt und die Zahlungsziele einhält.
8.4 Sofern eine Verzögerung durch Umstände verursacht wird, die der Auftraggeber oder ihm zurechenbare Dritte zu vertreten haben, insbesondere wenn erforderliche Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers nicht rechtzeitig erbracht werden, kann der vereinbarte Fertigstellungstermin entsprechend überschritten werden. Etwaige Mehrkosten aufgrund einer solchen Verzögerung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8.5 Für den Fall, dass der vereinbarte Fertigstellungszeitpunkt aufgrund von außergewöhnlichen Umständen nicht eingehalten werden kann, die MH trotz der gebotenen Sorgfalt weder beeinflussen noch vorhersehen kann (z.B. höhere Gewalt, Naturgewalten, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.) gilt Ziffer 8.4 entsprechend.
8.6 Der Auftraggeber benennt eine Kontaktperson, die MH während des gesamten Zeitraums der Leistungserbringung für Auskünfte zur Verfügung steht und ermächtigt ist, für den Auftraggeber rechtsgeschäftlich bindende Erklärungen abzugeben.
8.7 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig oder in der benötigten Qualität nach, so sind die hieraus entstehenden Kosten vom Auftraggeber zu tragen.
8.8 Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, sofern sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Verzögerungen aufgrund von Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs von MH liegen, insbesondere durch verspätete Mitwirkung des Auftraggebers oder Dritter, gehen nicht zu Lasten von MH.
9.0 Ausfall des Auftragnehmers
9.1 Kann MH den Auftrag aufgrund von Krankheit, Unfall oder anderer unvorhersehbarer Umstände (z. B. höhere Gewalt) nicht durchführen, wird MH den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren.
9.2 MH bemüht sich in diesem Fall, einen gleichwertigen Ersatzdienstleister mit vergleichbarer Qualifikation zu stellen.
9.3 MH ist berechtigt, einen solchen Ersatzdienstleister einzusetzen. Ein Anspruch auf die Durchführung durch eine bestimmte Person besteht nicht.
9.4 Ist eine Ersatzstellung nicht möglich, werden bereits geleistete Zahlungen anteilig erstattet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
10.0 Auftragsstornierung
10.1 Mit der Auftragserteilung wird der vereinbarte Termin verbindlich für den Auftraggeber reserviert. Hierfür wird eine Anzahlung in Höhe von 15 % des vereinbarten Gesamtpreises fällig. Die Anzahlung ist innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Der Termin gilt erst nach Eingang der Anzahlung als verbindlich reserviert.
10.2 Im Falle einer Stornierung gelten folgende Ausfallhonorare als vereinbart. Die bereits geleistete Anzahlung wird hierbei angerechnet:
- bis 90 Tage vor dem vereinbarten Termin: 25 % des vereinbarten Gesamtpreises
- 89–30 Tage vor dem Termin: 50 % des vereinbarten Gesamtpreises
- 29–14 Tage vor dem Termin: 75 % des vereinbarten Gesamtpreises
- ab 13 Tagen vor dem Termin oder bei Nichterscheinen: 100 % des vereinbarten Gesamtpreises
10.3 Maßgeblich für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Eingang der Erklärung beim Auftragnehmer.
10.4 Unabhängig von den vorstehenden Stornierungsgebühren sind sämtliche bis zum Zeitpunkt der Stornierung bereits entstandenen Kosten (z. B. für Planung, Konzeption, Location-Scouting, Reise- und Übernachtungskosten, Material- und Fremdleistungen) vom Auftraggeber vollständig zu tragen.
10.5 Bereits erbrachte Arbeitsleistungen werden anteilig nach dem tatsächlichen Leistungsstand abgerechnet, sofern diese nicht bereits durch die oben genannten Prozentsätze abgegolten sind.
10.6 Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
11.0 Abnahme
11.1 Nach Fertigstellung des Films übermittelt MH dem Auftraggeber die fertige Version, durch welche der Auftraggeber die Gelegenheit erhält, den Film anzusehen und auf etwaige Mängel zu überprüfen und nach 3.2 Korrekturen zu veranlassen.
11.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich darüber zu erklären, ob er den Film in der hergestellten Fassung abnimmt oder gegebenenfalls Nachbesserungen verlangt. Erklärt sich der Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Tagen nach Übermittlung oder Vorführung, gilt der Film als abgenommen. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen.
11.3 Der Auftraggeber ist zur Abnahme des Films verpflichtet, sofern der erstellte Film den Vorgaben des genehmigten Storyboards einschließlich etwaiger Änderungsvorgaben des Auftraggebers entspricht und technisch und qualitativ allgemeinen Standards genügt.
11.4 Nachbesserungsverlangen des Auftraggebers, die allein auf die künstlerische Umsetzung des genehmigten Konzepts zurückgehen, können nur einmalig geltend gemacht werden. Nach erfolgter Korrektur ist MH nicht verpflichtet, weitere rein künstlerische Änderungen vorzunehmen.
11.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen gegenüber MH schriftlich mitzuteilen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
11.6 Die Entscheidung über die inhaltliche und technische Abnahme als abzunehmender Rohschnitt und als zu veröffentlichende Produktion trifft der Auftraggeber. Die Abnahme bedarf der Schriftform. Sie gilt als gegeben, wenn sich der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Rohschnittvorführung/Eingang der abzuliefernden Produktion äußert. Unbeschadet der vorstehenden Regelung wird das Gesamthonorar in jedem Fall in dem Moment fällig, in dem die betreffenden Leistungen in irgendeiner Weise genutzt werden.
12.0 Urheberrechte
12.1 Nach Fertigstellung des Filmwerkes und vollständiger Bezahlung der Produktionskosten räumt MH dem Auftraggeber in dem vereinbarten zeitlichen und räumlichen Umfang die vereinbarten Nutzungsrechte an und aus dem Film bzw. den Fotos ein, soweit sie MH selbst zustehen, von den Filmschaffenden übertragen worden sind oder in anderer Weise von dem Berechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben sind.
12.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den produzierten Film für eigene Zwecke zu vervielfältigen. Zudem ist der Auftraggeber befugt, sein Nutzungsrecht im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen oder ausüben zu lassen. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Herstellungskosten auf den Auftraggeber über.
12.3 Das Eigentum an allen während der Filmproduktion entstandenen Rohmaterialien und daraus resultierenden Zwischenprodukten sowie schriftlich festgelegten Konzepten verbleibt bei MH.
12.4 Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, das Recht, den Film in dem vereinbarten Umfang (zeitlich und räumlich) öffentlich vorzuführen sowie Kopien des Films zu verbreiten. Nicht Vertragsgegenstand sind der Erwerb und die Übertragung/Einräumung von Rechten der Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, GVL, VG Wort, etc.) und/oder Rechte und Zustimmungen der FSK.
Diese Rechte und/ oder Zustimmungen sind vom Auftraggeber selbst auf eigene Kosten einzuholen.
12.5 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind insbesondere die Rechte zur Bearbeitung, Änderung, Ergänzung und fremdsprachigen Synchronisation, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Die genannten Nutzungen schließen das Recht ein, die Ausübung der Nutzungsrechte auch durch Dritte vornehmen zu lassen.
12.6 MH ist in jedem Fall berechtigt, den eigenen Firmennamen und/oder Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen.
12.7 MH erhält vom Auftraggeber das zeitlich und räumlich uneingeschränkte Recht, die von ihr angefertigten Filminhalte oder Fotografien als Arbeitsprobe und/oder Referenzmaterial zu eigenen Präsentationszwecken (z. B. für Präsentationen vor Kunden, auf Messen und Firmenveranstaltungen, im Rahmen von Showreels, Portfolio, Website sowie in Social-Media-Kanälen wie Instagram etc.) unentgeltlich zu nutzen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Die Nutzung durch MH erfolgt jedoch erst nach Veröffentlichung bzw. Nutzung durch den Auftraggeber.
12.8 Sofern in Bezug auf einzelne Leistungen (z.B. Musik, Sprecherhonorar u.ä.) die Verwendung des Filmes eingeschränkt ist und dies dem Auftraggeber auch bekannt ist (z.B. lediglich interne Verwendung), verpflichtet sich der Auftraggeber, diese Nutzungseinschränkungen zu beachten bzw. haftet bei einem Verstoß für evtl. Nachforderungen des jeweiligen Urhebers.
12.9 Sofern der Auftraggeber eigenes Musik- und Bildmaterial beisteuert, welches nicht durch die Produktion lizenziert oder angefragt wurde, steht der Auftraggeber selbst dafür ein, dass die entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt wurden (chain of title). Dies gilt auch für durch die Aufnahmen tangierte Persönlichkeitsrechte der im Bildmaterial festgehaltenen Personen (Rechte am eigenen Bild).
12.10 Ein Total Buyout ist nur nach besonderer Vereinbarung möglich.
12.11 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen von MH genehmigten Änderungen durch MH selbst vornehmen zu lassen, es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.
12.12 Der Übergang der Rechte erfolgt mit Ablieferung der Musterkopie an den Auftraggeber und Bezahlung der Herstellungskosten. Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der von MH erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet.
12.13 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, umfasst die Einräumung der Nutzungsrechte ausschließlich die Nutzung für eigene Zwecke des Auftraggebers im vereinbarten Umfang. Eine darüberhinausgehende Nutzung, insbesondere für bezahlte Werbeanzeigen (z. B. Social Media Ads), TV, Kino oder sonstige kommerzielle Kampagnen, bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung. Nutzungsrechte gelten grundsätzlich nur für die bei Auftragserteilung vereinbarten Medien, Inhalte, Zeiträume und geografischen Gebiete.
12.14 Ein Anspruch auf Herausgabe von Rohmaterial (insbesondere unbearbeitete Videoaufnahmen, RAW-Dateien, Projektdateien oder sonstige nicht fertiggestellte Inhalte) besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sofern eine Herausgabe im Einzelfall vereinbart wird, erfolgt diese ausschließlich gegen gesonderte Vergütung und ohne Übertragung weitergehender Nutzungsrechte.
12.15 Die Nutzung des erstellten Materials für bezahlte Werbemaßnahmen (Paid Media) ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
13.0 Musikrechte / GEMA
13.1 Sofern die nicht anders im Angebot/schriftlich vereinbart, übersendet MH dem Auftraggeber 3 Musikvorschläge für den Rebschnitt, die sich vom Stil her unterscheiden, aber nach Ansicht von MH gut zum Produkt passen.
13.2 MH kann keine Garantie dafür übernehmen, dass die Vorauswahl den Musikgeschmack des Auftraggebers trifft. Der Film und die Musikauswahl erfolgen zielgruppenaffin.
13.3 Sollte dem Auftraggeber die übersendete Musik im 1. Rohschnitt nicht zusagen, sendet MH kostenlos 2 Alternativvorschläge zu.
13.4 Sagen auch diese Alternativvorschläge dem Auftraggeber nicht zu, kann dieser selbst Musikvorschläge unterbreiten oder MH gegen Vergütung der zusätzlichen Recherchekosten weitere Musikalternativen suchen lassen.
13.5 Die letztendliche Musikauswahl obliegt dem Auftraggeber.
13.6 Soweit in der Filmproduktion Musik verwendet wird, die in das Repertoire der GEMA/GVL fällt, wird der Auftraggeber die Musikrechte und entsprechende Lizenzen selbst beschaffen.
13.7 Soweit MH nach diesem Vertrag berechtigt ist, die Produktion anderweitig zu nutzen, verpflichtet MH sich vor einer etwaigen Auswertung der ihm nach diesem Vertrag verbleibenden Rechte das Einverständnis der GEMA, der GVL und sonstiger Berechtigter für die geplante Verwertung einzuholen, sofern in der Produktion Musikwerke verwendet worden sind, an denen der GEMA, der GVL, oder sonstigen Berechtigten Rechte zustehen.
14.0 KSK
14.1 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er nach den Bestimmungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) verpflichtet sein kann, eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu entrichten.
14.2 Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob MH selbst Mitglied der Künstlersozialkasse ist.
14.3 Die Prüfung der Abgabepflicht sowie die ordnungsgemäße Abführung der Künstlersozialabgabe obliegen ausschließlich dem Auftraggeber.
15.0 Haftung
15.1 Für Beschädigungen an Personen oder Sachen, die durch MH selbst verursacht worden sind, haftet MH nur bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
15.2 Im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet MH nur bis zur Höhe des vereinbarten Honorars. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
15.3 Der Auftraggeber hat die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche und künstlerische Vertretbarkeit der Produktionsinhalte eigenverantwortlich zu prüfen. Eine Haftung von MH ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber trotz vorgebrachter Bedenken des Produzenten die Produktionsinhalte dennoch umsetzen lässt. In diesem Falle hat der Auftraggeber MH von Rechten Dritter, die aufgrund dessen gegen MH geltend gemacht werden, freizustellen.
15.4 MH haftet insbesondere nicht für die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sowie Mängel der Leistung des Auftraggebers, von Dritten und deren Beauftragten, ebenso nicht für die Rechtzeitigkeit der Leistung dieser Personen oder sonstige Leistungsstörungen, die im Rahmen der Vertragsverhältnisse zu diesen Dritten auftreten können.
15.5 Finden auf Veranlassung des Auftraggebers Dreharbeiten oder Shootings in dessen Geschäfts- und/oder Betriebsräumen statt, ist eine Haftung von MH für etwaige Betriebsstörungen ausgeschlossen.
16.0 Verschwiegenheit / Loyalität
16.1 Die Parteien verpflichten sich – auch für die Zeit nach Vertragsende – den Inhalt dieser Vereinbarung sowie alle Einzelheiten der Vorbereitung und Durchführung der Produktion streng vertraulich zu behandeln. MH hat weiterhin über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten und Vorgänge, insbesondere über etwaige Betriebsinterna, Personen und Geschäftsgeheimnisse und sonstige Produktionsaktivitäten des Auftraggebers gegenüber Dritten auch nach Vertragsende, Stillschweigen zu bewahren.
16.2 MH ist verpflichtet, die vorstehenden Verpflichtungen auch allen an der Herstellung der Programme Beteiligten ausdrücklich aufzuerlegen und insbesondere auf Geheimhaltung produktionsspezifischer Daten und Informationen gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Presse und Rundfunk, zu verpflichten.
17.0 Schlussbestimmungen
17.1 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dies die Gültigkeit dieser Vereinbarung im Übrigen nicht berühren. Die Parteien verpflichten sich zusammenzuwirken, um die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die im Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung das gesetzlich bestimmte Maß.
17.2 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Von dieser Vereinbarung abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftform.
17.3 Diese Vereinbarung und das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
17.4 Erfüllungsort ist 58093 Hohenlimburg.
17.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit dieser Vereinbarung in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, ist – soweit zulässig – das Amtsgericht bzw. das Landgericht Dortmund, unabhängig davon, wer von beiden Vertragsparteien Klage erhebt.
Anlage 1
Honorarsätze
Ein Arbeitstag besteht aus 8 Stunden exklusive der Reisezeit. Jeder angefangene Arbeitstag (Halbtagessatz) wird mit mindestens 4 Stunden berechnet, sofern es nicht anders im Angebot vereinbart wurde.
Überstundenregelung:
Überstunden werden auf Basis des im jeweiligen Angebot vereinbarten Stundensatzes berechnet. Auf den Stundensatz wird ein Zuschlag von 10 % erhoben.
- Die Abrechnung erfolgt je angefangene 30 Minuten
• Arbeitszeiten über 10 Stunden pro Tag bedürfen der vorherigen Abstimmung
• Eine Verlängerung der vereinbarten Arbeitszeit ist nach Abstimmung vor Ort möglich und wird als Überstunden berechnet.
Reisezeit:
Reisezeiten sind nicht Bestandteil der regulären Arbeitszeit.
Sofern im Angebot keine abweichende Regelung getroffen wurde, werden Fahrten mit dem PKW pauschal mit 0,38 € pro gefahrenem Kilometer berechnet.
Zusätzlich können Reisezeiten, sofern vereinbart, als Arbeitszeit zum im Angebot definierten Stundensatz vergütet werden.
Wartezeiten:
Wartezeiten, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, gelten als Arbeitszeit.